Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Sonderrechtsfahrer haftet auch für mittelbaren Unfall | 51 Beiträge |
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 650446 |
Datum | 23.10.2010 17:21 MSG-Nr: [ 650446 ] | 9083 x gelesen |
Hi,
Geschrieben von Henning KochIch sehe es absolut nicht als Haarspalterei an und wiederhole hiermit meine Kritik an der Formulierung der Überschrift.
Jaaa, ist ja gut. Die Überschrift ist missverständlich und war in der Schnelle formuliert.
Richtig hätte die Überschrift lautet müssen: Land haftet für Unfall, den Sonderrechtsfahrer mittelbar verursacht. War mir nur zu lang. ;-)
Bevor wir uns jetzt allerdings in den Tiefen der Amtshaftung verlieren (das Verschulden des Beamten bleibt, er hat nur einen Freistellungsanspruch gegen den Staat gem. Art. 34 GG)... Aufgrund der Amtshaftung zahlt der Fahrer selber natürlich nix. Dennoch wird dem Halter sein Verschulden zugerechnet, so dass es gar nicht auf die Gefährdungshaftung ankommt.
Grundsätzlich trifft den Auffahrenden erstmal immer die Schuld. Für seine Unaufmerksamkeit bzw. mangelnden Sicherheitsabstand spricht bereits der Anscheinsbeweis. Allerdings hat hier das Gericht angenommen, dass das Land trotz Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden beweisen (!) muss, dass der Sonderrechtsfahrer sich ordnungsgemäß verhalten hat, d.h. frühzeitig das Horn eingeschaltet hat und sich derart langsam in die Kreuzung hineingetastet hat, dass alle das Fahrzeug wahrnehmen konnte und entsprechend reagieren, bevor weiter gefahren wird. Und da das offenbar nicht gelungen ist (insbesondere aufgrund der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen), kommt man zu einer 50%igen Haftungsverteilung zumal anhand 2er Zeugenaussage im Raum stand, dass der Sonderrechtsfahrer nach ihrem Empfinden zu schnell über die Kreuzung gefahren ist und die Volbremsung nicht passiert wäre, wäre es langsamer reingefahren. Deswegen sah sich das KG wohl dazu veranlasst, meine im Ursprungspost zitierten Sätze zum ordnungsgemäßen Verhalten schreiben.
Mir ging es auch eigentlich hauptsächlich um die (für die Praxis wichtigen) Aussagen des Kammergerichts hinsichtlich des sorgfältigen Verhaltens des Sonderrechtsfahrers, weil hier teilweise ja schon die Frage aufkam, wie schnell man denn nun in Kreuzungen einfahren soll, und dass man das Horn eben frühzeitig einschaltet. Kennen tut die Regeln vermeintlich jeder, es wird aber einfach überwiegend nicht gemacht. Ich sehe zu 90% keine Schrittgeschwindigkeit - das kann man jeden Tag in verschiedenen Orten beobachten.
Und auch wenn man vielleicht für diese Unfälle nicht persönlich bezahlen muss, würde es mich schon interessieren, was bei den Prozessen zwischen Stadt bzw. Land und Unfallgegner rauskommt, die ich angeblich verursacht haben soll. ;-)
Gruß
Katja
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|