Hallo,
Geschrieben von Thomas M.Darf man trotz Verbot der Hausrecht ausübenden Person in das Gebäude/Brandherd vorgehen. Da man meines Wissens im Einsatzfall eine Hoheitliche Aufgabe sollte man dies dürfen oder wie ist die rechtliche Grundlage in diesem Fall?
Wenn es sich dabei um "Wohnungen" handelt, greift die Feuerwehr in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein (Artikel 13 des Grundgesetzes).
Die hoheitliche Aufgabe als solche reicht nicht aus, um Grundrechte einzuschränken (sonst wären die Grundrechte ja reichlich sinfrei!).
Es muss das Grundrecht durch ein Gesetz eingeschränkt werden, und in diesem Gesetz muss auch genannt werden, welche Grundrechte eingeschränkt werden.
Für den beschriebenen Fall gilt in Niedersachsen §30(3) NBrandSchG:
Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen und Notständen
1. den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten,
2. die vom Einsatzleiter im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Brandausbreitung angeordneten Maßnahmen zu dulden.
Dem Zitiergebot wird in §35 gefolgt:
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Die Fälle des Hausrechts ausserhalb von Wohnungen sind natürlich hier gleich mit abgedeckt, dafür wäre §35 dann nicht erforderlich.
Gruß,
Henning
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