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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Versicherungsschutz nach 'Mithören' | 44 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 722715 | ||
Datum | 24.04.2012 16:33 MSG-Nr: [ 722715 ] | 9520 x gelesen | ||
Geschrieben von Matthias O. Aber der Sinngehalt einer solchen Regelung wird mir dann trotzdem nicht klar... 1. Überschaubarkeit der Kosten für die Gemeinde. Wenn für eine Bagatelle mit Absicht (mit Redundanz) nur 9 Mann alarmiert werden weil man 3 braucht aber nachher 15 auf der Abrechnung stehen sind das unnötige Kosten (insb. in Ba-Wü mit pauschalem Verdienstausfall nach Stunden ohne Abrechnung über den Arbeitgeber). 2. Verhinderung des Mithörunsinns und Melderselbstkaufunsinns. Weil dann derjenige der das tut keinen Vorteil mehr davon hat. 3. Psychologie gegenüber den regulär alarmierten Kräften. Wir arbeiten bei der Alarmierung ohnehin i.d.R. mit Redundanzen. Wenn dann immer wieder mal nicht regulär alarmierte Kräfte auftauchen (und ggf. sogar noch den Einsatz fahren und die regulär alarmierten Kräfte das "Nachsehen" haben) kann das zum Fernbleiben von Teilen der regulär alarmierten Kräfte führen. Die "selbstalarmierten" sind aber - mangels zuverlässiger Verfügbarkeit dafür kein Ersatz. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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