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Bürgerliches Gesetzbuch
Berufsfeuerwehr
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchaden nach Türöffnung40 Beiträge
AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein766948
Datum09.07.2013 17:56      MSG-Nr: [ 766948 ]10385 x gelesen
Infos:
  • 07.07.13 LG Berlin - Urteil vom 26.01.2011 (Az: 49 S 106/10): Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
  • 07.07.13 AG Halle (Saale) - Az.: 93 C 2078/09 - Urteil vom 03.12.2009: Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

  • Moin,

    als Neuling im Forum und halbgebildeter juristischer Laie versuche ich, im Haifischbecken der Experten eine Antwort auf die Ausgangsfrage zu geben. Dabei beziehe ich mich ausdrücklich auf das Landesrecht in Schleswig-Holstein (SH).

    Nach § 6 (1) des Brandschutzgesetzes SH nimmt die Feuerwehr ihre Aufgaben bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zur Gefahrenabwehr als untere Ordnungsbehörde wahr (Verweis auf § 162 (3) Landesverwaltungsgesetz SH). Darum werden die Wehrführer und Stellvertreter auch zu Beamten ihrer Kommune ernannt. Nach § 230 LVwG steht es dem Einsatzleiter zu, im Auftrag des Behördenleiters (Bürgermeister, Amtsdirektor oder Amtsvorsteher) Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) auszuüben, wenn eine gegenwärtige Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann und er innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse (aus dem Brandschutzgesetz) handelt. Bei der Türöffnung können dies sein: Ersatzvornahme, wenn ein Schlüsseldienst beauftragt wird, oder unmittelbarer Zwang, wenn die Feuerwehr selbst gewaltsam öffnet. Selbstverständlich ist dabei der Grundsatz des pflichtgemäßen Ermessens anzuwenden (geringstmöglicher Schaden).
    Ein dadurch Geschädigter hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung durch die anordnende Behörde (Feuerwehr für die Gemeinde). Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme geschützt worden ist oder wenn er auf andere Weise Ersatz erlangt hat (§ 221 LVwG).
    Nach § 224 (2) LVwG kann jedoch der Entschädigungspflichtige (die Gemeinde als Träger der Feuerwehr) per Verwaltungsakt (Bescheid) "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag" von den Verursachern des Einsatzes Ersatz verlangen.

    Fallgestaltungen:
    Ist die Hilfe für den Eigentümer selbst geleistet worden: keine Entschädigung.
    Ist die Hilfe für z.B. einen Mieter geleistet worden: Eigentümer bekommt Erstattung durch die Gemeinde, die Gemeinde holt sich das Geld vom Mieter wieder.

    Schwierig ist immer der Fall, wenn sich die Maßnahme im nachhinein als unnötig erweist. Der Anspruch des geschädigten Dritten gegen die Gemeinde besteht immer - unabhängig von der Begründung der Maßnahme. Ob aber der Rückgriff auf den vermeintlichen Hilfsbedürftigen möglich ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Hier muss der Einsatzleiter seine Entscheidung gut begründen können - der bloße Hinweis eines Pflegedienstes oder Angehörigen reicht dafür sicherlich noch nicht. Die ausgiebige Erkundung und die Würdigung aller Umstände müssen eine gegenwärtige Gefahr vermuten lassen.
    Bleibt der Rückgriff erfolglos, weil er gar nicht verfolgt wurde oder ihm erfolgreich widersprochen wurde, trägt die Gemeinde die Kosten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach BrSchG. Versichern kann man sich als Gemeinde m.W. nicht gegen die Kosten der pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung.

    In der Einsatzpraxis wird gern auf die Polizei gewartet, für die die Feuerwehr dann in Amtshilfe tätig werden kann, obwohl die Polizei auf der identischen Rechtsgrundlage arbeitet - vielleicht traut man den Polizisten aber mehr Handlungssicherheit beim pflichtgemäßen Ermessen zu. Außerdem haben die dann den Papierkram...

    Amtshilfe für den Rettungsdienst gibt es im übrigen nicht, weil der Rettungsdienst keine (eigenständige) Behörde darstellt. Bestenfalls gehört er als Teil der BF der eigenen Behörde an. Außer den Ordnungsbehörden (z.B. bei Verwesungsgeruch o.ä.) und der Polizei (jeweils in Amtshilfe) kann niemand die Feuerwehr mit der Türöffnung beauftragen. Der Fw-Einsatzleiter muss in allen anderen Fällen in eigener Verantwortung über das "ob" und "wie" der Maßnahmen entscheiden, weil er im Zweifelsfall dabei Kosten für seine Gemeinde verursacht.

    Ein möglicher Regress der Gemeinde gegen "ihren" Einsatzleiter wird nach beamtenrechtlichen Bestimmungen geprüft und kommt nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln in Frage (z.B. § 75 Bundesbeamtengesetz).

    Viele Grüße von der sonnigen Ostsee

    Rainer

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