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RubrikEinsatz zurück
ThemaAlarmierung zu schwerem VU nur bei Stichwort116 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg780331
Datum06.01.2014 19:58      MSG-Nr: [ 780331 ]40411 x gelesen

Geschrieben von Hartmut H.Ich habe jetzt nur mal bei Euch in die Statistik geschaut, da sieht das mit schweren VU aber doch überschaubar aus, ist es in anderen Gegenden bei Euch so viel schlimmer?


Nimm die Wehren, die bei uns die BAB 8 betreuen. Die wären dann da noch öfters drauf, als heute schon für die Lagen in denen der Disponent draufdrückt, weil das Meldebild nicht klar genugt ist (Handynotruf im Vorbeifahren etc...).


Geschrieben von Hartmut H.Eine Abwendung von Gefahr und die liegt sicher bei einem schweren VU vor, ist Aufgabe der Feuerwehr (in RLP).

Aufgaben der Fw in Ba-Wü gem. §2 Abs. 1 FwG Ba-Wü

"Die Feuerwehr hat
...
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten."

Damit ist klar: Wenn Lebensgefahr, dann Pflichtaufgabe (aber nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 dennoch kostenpflichtig). Aber: Wenn nicht Lebensgefahr, sondern eben "nur" Arbeitserleichterung für den Rettungsdienst oder eben Abwendung einer verschlechterung des gesundheitszustandes ohne Lebensgefahr, dann gilt


Aufgaben der Fw in Ba-Wü gem. §2 Abs. 2 FwG Ba-Wü

"(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und..."

Dann sind wir schon bei den Kannaufgaben. Und dann weiter absteigend kommt noch die Amtshilfe.

Und damit sind wir eben bei der Frage, ob die Person in Lebensgefahr ist und diese (nur) durch die Leistung von technischer Hilfe durch die Feuerwehr beseitigt werden kann, oder ob die beseitigung dieser Lebensgefahr nicht durch den Einsatz des Rettungsdienstes erfolgt.

Nebenbei ist dieses Thema ein Quell stetiger Freude bei die Anforderung der Fw zum Transprt überschwerer Patienten. Da kommt es bezüglich der Kosten nämlich auch darauf an, ob jetzt gerade akut Lebensgefahr vorliegt oder nicht.



Geschrieben von Hartmut H.Der RettD ist doch nicht für die zentrale Erstalarmierung zuständig. Es ist gibt integrierte Leitstellen.

Ja, die kann es geben. Es kann aber auch getrennte LtS Fw/ RettD geben und es kann gemeinsame LtS geben in denen zwar beide unter einem Dach mit gleicher Technik arbeiten, aber die Einsatzbearbeitung getrennt nach Fw und RettD erfolgt.

Und selbst wenn es eine ILtS gibt, dann wird es der örtliche Feuerwehrhäuptling überhaupt nicht lustig finden, wenn der RettD-Häuptling pauschal dazu übergeht bei bestimmten Stichworten oder Einsatzstellen einfach die Fw pauschal als Amtshilfe dazuzuholen. Und spätestens wenn die ersten gebührenbescheide da sind (die der RettD-Häuptling nicht an die Krankenkasse abrechnen kann) wird sich das auch wieder geben. Denn da wird ein HLF der Feuerwehr ggf. schnell mal teurer, als der RTW...


Geschrieben von Hartmut H.Notruf 112 - schwerer VU, reicht das nicht für einen durch Stichwort tangierten Feuerwehreinsatz?


Nein. Tür des Unfallfahrzeuges offen, Patient nicht eingeklemmt. Dann ist das eine RettD Lage ohne Rüstzugeinsatz der Feuerwehr. Mal so als Beispiel: Einsatz von heute. lt. HP der örtlich zuständigen Feuerwehr (die zugleich die ILtS betreibt und HA-Kräfte hat) ganz ohne Feuerwehr. Obwohl dunkel, kalt und viele Autos/ Menschen. Aber ich gehe davon aus, dass der Disponent durch entsprechende Abfrage ermitteln konnte, dass eine Rettung/ Befreiung von Patienten mit technischen Mitteln der Fw nicht erforderlich war.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau

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Geändert von Christian F. [06.01.14 20:01] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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