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Technisches Hilfswerk
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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RubrikEinsatz zurück
ThemaTHW wird nach Hilfe für die Sturmopfer angeschwärzt46 Beiträge
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW790544
Datum18.06.2014 13:04      MSG-Nr: [ 790544 ]8958 x gelesen

Geschrieben von Uwe S.Der Anwalt will das Chemieklo nicht in seiner Einfahrt haben, und hat damit durchaus Recht. Wenn das Ding nämlich noch "Teilbefüllt" ist, dann ist es nicht gerade leicht zu bewegen (Risiko Rückenschaden), gleichzeitig dürfte es kräftig stinken (Infektionsrisiko). Warum soll der Anwalt das dann alleine wegschieben, wenn das THW es mit dem bekannten Prinzip vier Mann - vier Ecken da hin geschafft hat?
Das THW hat es auf dem Weg zu einem Einsatz von der Straße geräumt und hat damit entsprechend FSHG gehandelt.
Geschrieben von Uwe S.Der Anwalt hat das THW nun aufgefordert, das Klo zu beseitigen. Und damit er eine Möglichkeit hat, die Beseitigung kostenneutral durch eine Fachfirma durchführen zu lassen, hat er den Brief halt korrekt mit Fristsetzung geschrieben. Wo ist nun das Problem? Ich halte es für falsch, alles als richtig zu definieren, was die Leute in Dienstfahrzeugen mit blauen Eimern auf dem Dach so "verbrechen".
Wenn er das wirklich getan hat, dann ist das eine Aufforderung zum Diebstahl. Das Dixi gehört nicht dem THW und hat es auch nicht gemietet. Sollte dem Anwalt auch klar sein.

Geschrieben von Uwe S.Das THW muss jetzt nur kurz hin fahren und das Klo an einen anderen Platz befördern, das sollte bis zum vorgegebenen Termin doch möglich sein.

Das ist Geschäftsführung ohne Auftrag. Es sei denn der Anwalt beauftragt das THW, dann kann das THW ihm auch eine Rechnung schicken.

So oder so ähnlich mit ein paar Fachworten mehr, würde auch meine schriftliche Antwort ausfallen, oder noch kürzer ihn an die entsprechende Behörde der Stadt als verantwortlich für den Einsatz verweisen.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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