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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Hochwassereinsatz: Kameraden fühlen sich von Gaffern verschaukelt | 23 Beiträge | ||
| Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 793508 | ||
| Datum | 09.08.2014 13:28 MSG-Nr: [ 793508 ] | 4041 x gelesen | ||
Hallo Thorsten, Hallo Forum, Geschrieben von Thorsten H. Geschrieben von Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg "§ 2 Aufgaben der FeuerwehrDas ist richtig, so steht es bei uns im FW- Gesetz. Geschrieben von Thorsten H. Und es gibt keine Klausel, dass der Besitzer mithelfen muss, oder die FW für "A...löcher" oder Leute die sich nicht adäquat verhalten keine Hilfe zu leisten hat. Doch das sehe ich anders. Es fängt mit dem Art. 14 Abs. 2 GG an. Wo jeder eine Verpflichtung für sein Eigentum hat. Das heißt für mich: Das man sich als Betroffener, zuerst nach bestem Wissen und Gewissen bemüht sein Eigentum, dazu zählen auch Tiere, zu Retten und Schützen. Dann sehe ich im § 30 Abs. 1 + 2, eine Handhabe zur Mitwirkungspflicht. Dies FWG §30 Abs. 1, (1) Wer einen Brand bemerkt, hat unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 29 bis zum Eintreffen der Feuerwehr alle in seiner Kraft stehenden Maßnahmen zur Rettung von Menschen und zur Brandbekämpfung zu ergreifen.kann man sicher auch Sinngemäß auf andere Gefahrenlagen anwenden. Mit §30 Abs. 2 (2) Jede über 18 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem Technischen Einsatzleiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt würden abgelehnt werden.kann der Eigentümer sicher zur Mithilfe herangezogen werden. Man muss nur wollen. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | ||||
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