News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Rettungseinsätze der Feuerwehr in Berlin: Im Notfall Notstand | 31 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8G., Gaienhofen / Baden-Württemberg | 796725 | ||
Datum | 10.10.2014 09:40 MSG-Nr: [ 796725 ] | 6295 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Hallo Stefan und Forum, grundsätzlich gebe ich dir Recht. Aber - diese "Hinweise" haben die gleiche rechtliche Wirkung wie z.B. eine Weisung oder ein Gesetz. Im Feuerwehrgesetz BW steht drin, das die Gemeinden eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten haben. In den Hinweisen ist dann beschrieben wie die Leistungsfähigkeit auszusehen hat. Jeder Verantwortliche tut gut daran sich an die Mindestforderungen der "Hinweise" zu halten, im Schadensfall könnte im/ihr sonst ein Strick daraus gedreht werden. Warum macht man so was? Wieso legt man das nicht gleich verbindlich fest? Nach dem sog. "Konnexitätsprinzip - wer bestellt bezahlt"" wäre der Gesetzgeber (das Land) dann auch verpflichtet den Gemeinden die Kosten zu erstatten. Gruß Jürgen | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|