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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | BMA-Fehlalarme: welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Gemeinde? | 17 Beiträge | ||
| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 801427 | ||
| Datum | 02.01.2015 12:55 MSG-Nr: [ 801427 ] | 5300 x gelesen | ||
hallo, Geschrieben von Michael R. Wenn die Anlage vom VB gefordert ist ist sie Bestandteil der Betriebserlaubnis, aha - das ist ein interessanter Ansatzpunkt! Das kann je nach Nutzung des Objekts ein sehr gewichtiges Argument sein. In meinem fiktiven Fall könnte ich mir folgende Argumentationskette vorstellen: In den fiktiven Richtlinien fur die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen steht: Abnahme und Aufschaltung Wenn man nun davon ausgeht das die Melder ja in diesem fiktiven Beispiel relativ alt sind: von Klaus S. gepostet: Aber auch die Lebensdauer dieser Melder ist begrenzt. Die DIN 14675 gibt folgende Fristen für den Meldertausch vor: Wenn sich es dann herausstellt das kein vom Hersteller vorgegebenes Prüfverfahren vorliegt und die Melder älter wie acht Jahre sind könnte man die Aufsschaltung der BMA verweigern. Was dann natürlich unmittelbar eine Nutzungsuntersagung für das Objekt bedeuten würde ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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