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Vorbeugender Brandschutz
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Brandmeldeanlage
RubrikEinsatz zurück
ThemaBMA-Fehlalarme: welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Gemeinde?17 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg801427
Datum02.01.2015 12:55      MSG-Nr: [ 801427 ]5300 x gelesen

hallo,

Geschrieben von Michael R.Wenn die Anlage vom VB gefordert ist ist sie Bestandteil der Betriebserlaubnis,
allerdings sind Wartungsmängel in der Regel in Ko Kriterium für das erfüllen dieser Auflage.

aha - das ist ein interessanter Ansatzpunkt!

Das kann je nach Nutzung des Objekts ein sehr gewichtiges Argument sein.

In meinem fiktiven Fall könnte ich mir folgende Argumentationskette vorstellen:

In den fiktiven Richtlinien fur die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen steht:

Abnahme und Aufschaltung

b) weitere Anforderungen
...
· Bestätigung der Errichterfirma uber die Einhaltung der gultigen Normen
...

Wenn man nun davon ausgeht das die Melder ja in diesem fiktiven Beispiel relativ alt sind:

von Klaus S. gepostet:

Aber auch die Lebensdauer dieser Melder ist begrenzt. Die DIN 14675 gibt folgende Fristen für den Meldertausch vor:

5 Jahre für automatische punktförmige Melder ohne automatische Kalibriereinrichtungen oder Verschmutzungskompensation, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann

8 Jahre für automatische punktförmige Melder mit Komponenten mit automatischen Kalibriereinrichtungen oder Verschmutzungskompensation zur Anzeige einer zu großen Abweichung, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann

Theoretisch unbeschränkt können Brandmelder weiter verwendet werden, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der jährlichen Prüfung mit einem vom Hersteller vorgegebenen Prüfverfahren nachgewiesen wurde.

Wenn sich es dann herausstellt das kein vom Hersteller vorgegebenes Prüfverfahren vorliegt und die Melder älter wie acht Jahre sind könnte man die Aufsschaltung der BMA verweigern. Was dann natürlich unmittelbar eine Nutzungsuntersagung für das Objekt bedeuten würde ...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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