Rubrik | Einsatz |
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Thema | Unfall Tourismus - Polizei machtlos??? | 42 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 819459 |
Datum | 17.04.2016 10:43 MSG-Nr: [ 819459 ] | 6358 x gelesen |
Hausfriedensbruch sieht als Grundvoraussetzung Eigentum oder Besitztum vor, das ist an einer Einsatzstelle, die sich auf öffentlichen Verkehrsraum ersteckt, nicht gegeben.
Die Feuerwehr ist weder Eigentümer noch (mittelbarer oder Unmittelbarer) Besitzer einer Einsatzstelle.
"Flatterband" stellt in dem Zusammenhang, wenn überhaupt, höchstens eine "Warnung" dar, ein (rechtlich gültiges) "Betretungsverbot" wird damit nicht zwingend begründet.
Die Aufstellung von Absperrschranken (nach Anlage StVO) wäre möglich, nur ist die Feuerwehr dazu nicht berechtigt, da sie keine verkehrsrechtlichen Weisungen durch das Aufstellen von Verkehrseinrichtungen erteilen darf, auch § 35 berechtigt nicht dazu - vgl. VGH Mü Az. 11 CS 05.987, BGHZ 63, 127.
Grüße
Udo Burkhard
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