Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Einsatzfahrt mit/ ohne Sonder,- Wegerecht #
| 113 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 829802 |
Datum | 03.05.2017 14:36 MSG-Nr: [ 829802 ] | 6527 x gelesen |
Sondersignal
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Thomas E. Der Bauernhof ist entweder über eine Brücke erreichbar die für den Normalverkehr gesperrt ist oder die lange Version doppelte Wegstrecke auf regulären Straßen. Mit SoSi kann man die Brücke nehmen, ohne muß man die lange Strecke nehmen.
Auch wenn der TO ausdrücklich nichts von den entsprechenden Paragraphen hören will, wäre ab und zu ein Blick ins Gesetz hilfreich. Selbstverständlich dürft ihr die Brücke auch ohne Sondersignal überqueren, hier wird wie so oft §35 und §38 vermengt. Die Brücke dürft ihr überqueren soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das ist bei einem brennenden Bauernhof unzweifelhaft gegeben. Von Sondersignal steht im §35 StVO (Sonderrechte) nichts drin.
Also nochmal: Sonderrechte habt ihr, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, einzelne Vorschriften der StVO zu verletzen. Das schließt zum Beispiel das Ignorieren von Durchfahrtsbeschränkungen und Halteverboten ein, ebenso die maßvolle Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Wenn man dabei eine rote Ampel ignorieren will, ist Blaulicht und Horn deshalb einzuschalten, damit die anderen Verkehrsteilnehmer erkennen können, was ihr vorhabt. Das Recht dazu hättet ihr auch ohne Sondersignal, Vorraussetzung ist die Dringlichkeit. Im Falle eines Unfalls bei Rotlichtverstoß mit Sondersigal wird regelmäßig überprüft, ob die Überschreitung der StVO mit der nötigen Sorgfalt geschehen ist, was durch Einschalten der Signalanlage sowie Fahren im Schritttempo geschehen kann. Interessant ist, dass die von der Rechtsprechung verlangte Benutzung von Blaulicht und Horn bei Überquerung einer roten Ampel so gar nicht im Gesetz steht, allenfalls sehr indirekt.
Ansonsten ordnet das Sondersignal für andere Verkehrsteilnehmer an, freie Bahn zu schaffen. Näheres regelt §38:
Geschrieben von StVOBlaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Das ist auch gleich das Kriterium, wann mit Sondersignal gefahren werden darf und wann nicht. Die Entscheidung darüber trifft aus gutem Grund der Einheitenführer, nicht die Leitstelle (in RLP, wo der TO tätig ist). Wir werden wie der TO von der Leitselle in Trier alarmiert und haben nie Vorgaben über Sondersignal von dort bekommen.
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 02.05.2017 08:11 |
 |
., Morbach | |