| Rubrik | Einsatz |
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| Thema | Erneut Brand von Papiercontainer - Tatverdächtiger ist Mitglied der Jugendfeuerwehr | 12 Beiträge |
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 875106 |
| Datum | 14.02.2022 19:04 MSG-Nr: [ 875106 ] | 1186 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Geschrieben von Bernhard D.Einige Ländergesetze/Verordnungen sehen interessanterweise eine Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor.
Früher [tm] war wohl in der Regel eine Mitgliedschaft über das 18. Lebensjahr hinaus nicht vorgesehen, wenn nicht ohnehin zu einem früheren Zeitpunkt der Wechsel in die Einsatzabteilung vorgesehen war.
Da aber die Jugendfeuerwehren (heute) per Definition eben nicht nur zur Nachwuchsgewinnung der Einsatzabteilung dienen sondern auch allgemeine Jugendarbeit machen hat man wohl inzwischen überall (?) die Grenze von 27 Jahren aus dem SGB VIII übernommen (übernehmen müssen?).
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