News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Zusätzliche Anforderungen Pellet-Heizung, war: Abkühl-Becken für Elektro-LKW ? ![]() | 1 Beitrag | ||
Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 883905 | ||
Datum | 29.06.2023 23:22 MSG-Nr: [ 883905 ] | 1230 x gelesen | ||
Hallo, vielen Dank für die Info! A geh heast, a Österreicher also ;-) Baust Du in Deiner niederbayerischen Heimat Niederbayern, oder baust dü do oben in NRW? (für die richtigen Vorschriften) Interessant! Das ist ja echt eine ominöse Sache mit den Zusatzanforderungen :-( oder ... wenn der Praktikant die Anleitung schreibt :-D Was für ein Durcheinander. Auf Seite 5 steht, dass die am Montageort der Heizanlage gültigen Brandschutzvorschriften eingehalten werden müssen. Wieso da für Deutschland die Musterfeuerungsverordnung steht, weiß ich nicht, da hat eigentlich jedes Bundesland seine eigene FeuV / FeuVO. Na gut, meist auf Basis der/einer M-FeuVO, mit diversen Unterschieden, aber seis drum. Der Tenor ist i.d.R. gleich. Aber dann wirds interessant. Warum zum ... gilt im Saarland § 16 der hessischen FeuVO??? Weil die armen Saarländer keinen § 16 haben und es dort nur bis § 13 geht? Oder langt der saarländische § 11 zur Lagerung von Brennstoffen in Brennstofflagerräumen nicht aus? Oder gehts drum, dass man da in der Anleitung (gehörig zu Feuerstätten mit maximal 34,4 kW Leistung!) noch Zusatzanforderungen orakelt, die für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 150 kW gelten? WHAT? Und gelten in Hessen und im Saarland dann die anderen § der Hessischen FeuVO auch, oder nur § 16? Oder trotzdem/zusätzlich im Saarland die saarländische FeuVO? Wer bis dahin noch nicht ausgestiegen ist, für den steht weiter drin (auch im gelben Kasterl mit Ausrufedreieck!), dass die Einhaltung der jeweiligen Länder-Brandschutzvorschriften verpflichtend ist und den GUNTAMATIC Mindestbrandschutzanforderungen übergeordnet ist. Und dass bei fehlenden spezifischen Ländervorschriften die GUNTAMATIC-Mindest-Brandschutz-Anforderungen exakt einzuhalten sind. Heureka! Da haben wirs! Damit sollte alles klar sein, Planer walte deines Amtes! Glücklicherweise gibts in den Bundesländern spezifische Ländervorschriften zu Feuerungsanlagen. Für Bayern gelten die Anforderungen der FeuV (Rechtsverordnung, s. BayTB A 2.2.2.10) i.V.m. Anhang 14 BayTB, Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung TR TGA, Nr. 1 Feuerungsanlagen. (gibts in NRW entsprechend auch) Und daraus lässt sich erlesen - was? Na hoffentlich genau das, was der Brandschutznachweisersteller (ggf. in Personalunion mit dem Entwurfsverfasser) bisher auch vorgesehen hat. - Ein Heizraum ist erst für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW erforderlich (die werden hier in der Anleitung ja gar nicht behandelt!) - Ein Brennstofflagerraum ist erst bei einer Lagermenge von > 10.000 Liter (BY) bzw. > 6.500 kg (NRW) erforderlich. Ergo: Baurecht fordert nix, (ausgenommen, Du überschreitest Die Mengen nicht!) alles OK. Wie z.T. schon gesagt, wenn Du das andere Zeugs nach Anleitung (also alles?), was über die als verpflichtend angesehenen Ländervorschriften (BY / NRW) hinausgeht, umsetzt und einbaust, dann hab ich zwei Tipps: - nochmals, bzw. wie schon geschrieben: rechtzeitig (also vor Tragwerksplanung und Ausführung!) dem Tragwerksplaner Bescheid geben, dass ggf. in dem Haus ohne oder mit geringerer Feuerwiderstandsanforderung (Gebäudeklasse 1 oder 2) plötzlich feuerwiderstandsfähige Bauteile erforderlich sind! Und das mit 60-minütigem, ggf. mit 90-minütigem Feuerwiderstand. Und wichtig: Die Wände müssen nach Anleitung nicht nur raumabschließend (EI) sondern auch tragend (R) feuerwiderstandsfähig sein! Das freut den Tragwerksplaner und ggf. auch den Baumeister besonders :-D Ob übrigens "brandbeständig" eine österreichisch baurechtlich festgelegte Formulierung ist wie in Deutschland "feuerbeständig" weiß ich nicht, das muss ggf. erfragt werden, weil das die Verwendung der Baustoffe evtl. einschränkt. Steht die Hütte schon und die Feuerstätte kommt erst nachträglich, dann muss ggf. was ertüchtigt werden, zumindest muss der entsprechende Nachweis geführt werden. - teilweise wird in den Zeichnungen der Anleitung (Nr. 2.7, S. 14) für die beiden Saug-/Luftleitungen angegeben, dass 2 Brandschutzmanschetten erforderlich sind. Bitte unbedingt die Allgemeine Bauartgenehmigung der Manschetten beachten! (werden die Manschetten zur Heizung mitgeliefert? ist da eine deutsche Allgemeine Bauartgenehmigung erforderlich, oder reicht aufgrund der freiwilligen Ausführung über das Baurecht hinaus irgendwas österreichisches?) Beim Deckeneinbau funktionierts i.d.R. mit 2 Manschetten unten, aber beim Wandeinbau müssen i.d.R. je Leitung 2 Manschetten eingebaut werden, also eine auf jeder Wandseite. Warum in der Anleitung dann da für die Einbausituation Wand 2 Manschetten und nicht 4 Manschetten steht weiß ich nicht. Und nicht vergessen: Den 6 kg Feuerlöscher nach EN 3 vor die Tür hängen, auch wenn andere heutzutage vielleicht eher 6 l empfehlen würden. Geschrieben von Ulrich C. Das fasse ich so auf, dass der das immer will, macht man das nicht, wäre der Hersteller für brandbedingte Folgeschäden in jedem Fall aus der Haftung. Ich fasse das so auf, dass der Hersteller immer will, dass die länderspezifischen Vorgaben eingehalten werden. Erst wenn es die nicht gibt, dann will er was vorgeben. So steht das doch auf Seite 5 oder? Ggf. mal den Hersteller fragen. Der soll eine klare Aussage liefern, was gilt. Keine Anforderung nach Landesrecht oder sein Angstzuschlag. Und am besten mit Begründung warum. Weil er für nix haften will? Verkauft der eine potentiell gefährliche Feuerstätte? Die Frage wird da sein, ob der Hersteller dann ursächlich verantwortlich für den Brand (und dann auch für die Folgeschäden) war und ob Deine Versicherung (Gebäude-/Hausrat-) dann nicht leistet, weil "nur" die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten waren und nicht die Herstellervorgaben, die aber laut Hersteller selbst (s. S. 5!) nicht maßgebend waren, weil es ja länderspezifische Regelungen gibt. Also: Viel Freude bei der Diskussion mit Hersteller und Versicherer (und Planer und Firma). Und nochmal danke für den Hinweis, ich werde das Beispiel dann voraussichtlich im Nov./Dez. mit zu meinen Studenten nehmen. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz | ||||
antworten | ||||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|