Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | WLF-Gelände; war: Sammelthread TLF-W, Beschaffungen der Bundesländer | 49 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 884867 |
Datum | 02.09.2023 16:14 MSG-Nr: [ 884867 ] | 2394 x gelesen |
Fahrerlaubnisverordnung
In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
Zunächst, IANAL, dies hier ist meine Interpretation.
§ 74 Abs. 5 FeV lässt tatsächlich Ausnahmen für gewisse Institutionen zu ...
WENN ...
dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (hier Straßenverkehr), dringend geboten ... hmmm ...
Die Kommentarliteratur sagt zu Abs. 5, dass ein dringendes Bedürfnis nur dann anzunehmen ist, wenn eine Ausnahme wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nicht mehr rechtzeitig erteilt werden kann.
Es müsste also grundsätzlich eine Situation vorliegen, für die man eine Ausnahme beantragen könnte. Eine Ausnahmegenehmigung dürfte jedoch im Hinblick auf die vor Eintritt des Ereignisses mögliche rechtzeitige Ausbildung für C/CE-Fahrer nicht erteilt werden.
Auch müsste gleichzeitig unerwartet und nicht vorhersehbar ein Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis nicht zur Verfügung stehen.
Das macht IMHO die Nutzung der FeV-Ausnahme für eine nicht vorliegende passende Fahrerlaubnis fast unmöglich.
Grüße
Udo
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| 31.08.2023 17:30 |
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Dirk7 S.7, Lindau Sammelthread TLF-W, Beschaffungen der Bundesländer | |