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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | WLF-Gelände; war: Sammelthread TLF-W, Beschaffungen der Bundesländer | 49 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 884870 | ||
Datum | 02.09.2023 17:32 MSG-Nr: [ 884870 ] | 2481 x gelesen | ||
Ich würde ja hier noch die StVOuaVsAusnV 2 in den Ring werfen, konkret §1 Absatz 3. Absatz 4 Nr. 2 schränkt die Sache allerdings doch erheblich ein ;-) Ansonsten würde ich sagen: Wer so ein Gespann hat (und es mit mehr als 25 km/h bewegt sehen will) muss einfach Fahrer mit Klasse CE haben. Fertig. Wenn dann im Einzelfall das Gespann dringend benötigt wird und kein CE-Fahrer vorhanden ist, darf es ein Fahrer mit Klasse T regulär mit 25 km/h fahren. Und wenn das dann im Einzelfall auch nicht reicht, könnte man darüber nachdenken ob §74 (5) FeV anwendbar ist. Sollte man das so sehen wird man wegen der gebührend zu berücksichtigenden öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmt keinen Fahrer mit "nur Klasse B" auf den Bock setzen, sondern idealerweise jemanden mit Klasse T, der solche Gespanne regelmäßig fährt. Aber auch das muss man sich halt gut überlegen... | ||||
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