Naja, dürfte wieder eher eine juristische Fachdiskussion sein, als ein tatsächliches Problem. Zumindest in BaWü.
Zudem haben wir in BaWü noch die Duldungspflichten der Grundstücksbesitzer in § 31 I, II FwG BW.
Wer in der Nähe eines Schadensereignisse über Wasservorräte verfügt, hat zu dulden, dass die Feuerwehr diese nutzt.
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