Moin,
Schulung Einsatz-Fahrten.
Bisherige Aussagen dazu war immer, es betrifft ausschließlich immer nur die StVO selber, die Bestimmungen sowohl der StVZO, als auch der FeV, bleiben dabei generell unangetastet weiterhin vollständig bestehen.
Nun allerdings Kenntnis erhalten, das offensichtlich sowohl die StVZO, als auch die FeV, explizid Ausnahmen analog zu §35 StVO zulassen, denn in beiden steht jeweils, § 70 StVZO + § 74 FeV, Ausnahmen:
" Die ..., die Feuerwehr ... sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist."
Gibt's denn auch dazu eine Art Verwaltungsanweisung, was jetzt ganz genau im Einzelfall damit gemeint ist?
Denn die pauschale Befreiung / Ausnahme würde im Einzelfall ja auch bedeuten können, Im Alarmfall keine Fahrerlaubnis erforderlich, aber da kann ich mir jetzt gar nicht vorstellen, dass das auch wirklich so gewollt ist.
Mit Dank und Gruß
Hansi
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