Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatz-Fahrten, Ausnahmen § 70 StVZO, § 74 FeV | 19 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 889258 |
Datum | 21.11.2024 18:33 MSG-Nr: [ 889258 ] | 1221 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Fahrerlaubnisverordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Fahrerlaubnisverordnung
Straßenverkehrsordnung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Geschrieben von Darre H.Bisherige Aussagen dazu war immer, es betrifft ausschließlich immer nur die StVO selber, die Bestimmungen sowohl der StVZO, als auch der FeV, bleiben dabei generell unangetastet weiterhin vollständig bestehen.
ja, und das war "schon immer" falsch....
Geschrieben von Darre H.Nun allerdings Kenntnis erhalten, das offensichtlich sowohl die StVZO, als auch die FeV, explizid Ausnahmen analog zu §35 StVO zulassen,
Sogar auch die FZV, sieht dort §76 Absatz 4.
Geschrieben von Darre H.Gibt's denn auch dazu eine Art Verwaltungsanweisung, was jetzt ganz genau im Einzelfall damit gemeint ist?
Dazu gibt es irgendwie quasi überhaupt keine Literatur...
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| 21.11.2024 14:32 |
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Darr7e H7., hamburg |
| 21.11.2024 18:33 |
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Henn7ing7 K.7, Dortmund | |