| Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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| Thema | BaWü: Altersgrenze bei Feuerwehr wird nicht angehoben | 7 Beiträge |
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 891941 |
| Datum | 04.12.2025 22:28 MSG-Nr: [ 891941 ] | 661 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Ich denke, das muss man doch nicht unnötig kompliziert machen, so lange es um ehrenamtliche Kräfte geht (im Hauptamt ist das natürlich eine ganz andere Fragestellung).
Hier in NRW zum Beispiel hat man keine zahlenmäßig benannte Altersgrenze festgelegt, sondern übernimmt für das reguläre Ausscheiden aus der Einsatzabteilung einfach das reguläre Renteneintrittsalter nach dem SGB VI.
Wenn man dann noch an einem "freiwilligen" Übertritt in die Ehrenabteilung aus gesundheitlichen Gründen (*) keine größeren Hürden in den Weg stellt, sollte doch für die Praxis alles geregelt sein.
(*)
Wenn jemand erstmal über 50 ist und vielleicht 20 oder 30 Jahre aktiven Einsatzdienst hinter sich hat, dann sollte er durch eigene Erklärung seine gesundheitliche nicht-mehr-Eignung ausreichend belegen können, ohne erst noch ärztliche Zeugnisse vorlegen zu müssen.
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