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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bildveröffentlichung im Internet - Innenaufnahmen | 19 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8L., Sachsen / | 338976 | ||
Datum | 13.05.2006 17:48 MSG-Nr: [ 338976 ] | 11361 x gelesen | ||
Grundsätzlich gilt Verhältnismäßigkeit! Wenn also nur ein Topf vom Herd genommen wurde, dann dürfte es schwer sein ein öffentliches Interesse zu erklären. Anders beim Wohnungsbrand. Wohnung im Vollbrand, der Bewohner wird gerettet, zahlreiche andere Bewohner werden durch die Feuerwehr gerettet. Dann besteht öffentliches Interesse und es kann von begründeten öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Wichtig: Keine Fotos von Innenräumen veröffentlichen, die die persönliche Ehre verletzen! Also niemals das ungemachte Bett veröffentlichen und sowas. Ein ausgebrannter Wohnraum kann hingegen ohne weiteres fotografiert und veröffentlicht werden. Übrigens ist das zurückhalten von Fotos aus Ermittlungtaktischen Gründen nicht erforderlich. Es gibt dazu kein Verbot. Dazu kann man sich ja mit der Polizei auch so einigen. Die wissen schon ganz genau, dass man eigentlich nichts zurückhalten muss. Wir handhaben das schon seit Jahren so bei uns. | ||||
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