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| Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
| Thema | Feuerlöscher in gewerblich genutztem Büro. Welche Vorgaben | 18 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 339487 | ||
| Datum | 18.05.2006 00:46 MSG-Nr: [ 339487 ] | 14188 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Stefan Hornung also bei 70m² Büro mit Papier usw. würde ich schon mindestes 2-3 Schaumlöscher á 6 Liter vorsehen, einfach wegen der hohen Brandlast. Siehst du, das ist der Gag an der Sache. Ich habe hier einen 6l Schaum-Löscher rumstehen, 21A 233B, d.h. 6 bzw. 15LE (in meinem Fall eher 6, weil ich hier fast ausschließlich Brandklasse A habe). Meine Wohnung hat 86 m² und überschlägig habe ich in Wohn- und Arbeitszimmer so ca. 17/18 Regalmeter Ordner und Bücher rumstehen. Als gewerblicher Betrieb wäre ich nach BGR 133 damit natürlich hemmungslos unterversorgt mit Feuerlöschern, als Privathaushalt brauche ich hingegen gar keinen und so rein subjektiv betrachte ich mich mit diesem 6l Schaumlöscher als ausreichend versorgt. Nehmen wir jetzt mal an ich würde mich selbständig machen und mein Arbeitszimmer für meine berufliche Tätigkeit nutzen. Dann ändert sich zunächst mal rein gar nichts, da ich wahrscheinlich als Selbständiger mich nicht bei der BG versichern muß und folglich mir deren Vorschriften ziemlich egal sind. Wenn ich nun aber halbtags eine Bürokraft einstelle, was dann? Nun, die einen würden sagen, ich müsste meine Feuerlöscheranzahl verdreifachen (das sind die, die die abgeschlossene Nutzungseinheit sehen), wiederum andere würden sagen, pack deinen Feuerlöscher von der Diele ins Arbeitszimmer und gut is, weil die BGR133 nur für mein 20 m² Arbeitszimmer gilt und nicht für anderen 65 m² der Wohnung und wiederum andere würden sagen, mach gar nichts, weil es eh keiner kontrolliert. Die Frage, wie viele Feuerlöscher ich also bräuchte, hat sich in allen drei Punkten gar nicht um die Brandlast gedreht, die würde u.U. sich gar nicht zu heute verändern, sondern alleine um die Frage der Flächen. Spätestens da wirds paradox. Geschrieben von Stefan Hornung Aus dem Posting von Thomas geht nicht hervor, ob er z.B. vielleicht eine Halbtagskraft beschäftigt, oder ob seine Frau nicht im Büro mithilft,.... Stimmt, die Frau ist nämlich u.U. auch keine Beschäftigte i.S. des SGB VII. Geschrieben von Stefan Hornung Die Gerichte und Versicherungen sind im Falle eines Falles da sehr genau und können gerade in dieser Hinsicht dann auf Gesetze und BG Vorshrifte pochen. Gerade weil die Gerichte so genau sind werden sie nicht mit Vorschriften argumentieren, die gar nicht anwendbar sind. MkG, | ||||
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