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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Jährliche Belastungsprüfung - Interpretation der FwDV 7 | 12 Beiträge | ||
Autor | Cars8ten8 L.8, Niederwörresbach / | 339923 | ||
Datum | 22.05.2006 10:54 MSG-Nr: [ 339923 ] | 7816 x gelesen | ||
Anbei ein Schreiben des Innenministeriums Rheinland-Pfalz. Da es den Stand von 2002 aufgreift, weiß ich nicht, ob es so noch Bestand hat. Es ist jedenfalls noch auf der Website des LFV abgebildet: Hinweise zur Umsetzung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz" Nachfolgend ein Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz: Sehr geehrte Damen und Herren, seit Einführung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz" (FwDV 7) in der aktuellen Fassung (Stand: 2002) mit Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 5. November 2002, Az.: 30 113-1DV/351, wurden wiederholt Probleme bezüglich deren Umsetzung an mich herangetragen. Im Sinne einer landeseinheitlichen Anwendung der FwDV 7 gebe ich Ihnen hiermit - in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Feuerwehr und nach Erörterung mit den Kreis- und Stadtfeuerwehrinspekteuren - folgende Hinweise zur Umsetzung einzelner Vorgaben der FwDV 7: Aus- und Fortbildung Innerhalb von 12 Monaten sind jeweils einmal eine Belastungsübung zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit, eine Einsatzübung, sofern der Atemschutzgeräteträger (AGT) keinen Einsatz unter Pressluftatmer erbracht hat, und eine Unterweisung durchzuführen. Befreiungen durch das Ministerium des Innern und für Sport sind nicht möglich, da es sich um Arbeitsschutzrecht und das autonome Recht der Unfallversicherer handelt. Die Forderung "innerhalb von 12 Monaten" ersetzt die missverständliche Formulierung "im Kalenderjahr" und soll verhindern, dass Zeitabstände von maximal 23 Monaten zwischen den Belastungs- und Einsatzübungen auftreten. Gegen Toleranzen von bis zu zwei Monaten werden im Einzelfall keine Bedenken erhoben. Die Unterweisungen können mit den Belastungs- oder Einsatzübungen kombiniert werden, um den organisatorischen Aufwand und die zeitliche Belastung der überwiegend ehrenamtlichen AGT möglichst gering zu halten. Bei den Belastungsübungen auf Atemschutzübungsanlagen sind zwei Fälle zu unterscheiden. Die Ausbildung muss zwingend auf einer Atemschutzübungsanlage nach DIN 14093-1 : 2002-07 erfolgen. Bei der Fortbildung können für die Durchführung der Belastungsübungen Atemschutzübungsanlagen nach DIN 14093-1 : 2002-07 oder andere geeignete, gleichwertige Anlagen genutzt werden. Die geforderten ergonomischen Belastungen einer Gesamtarbeit von 80 kJ (ab dem 50. Lebensjahr 60 kJ) mit 1600 Liter Atemluftvorrat sind zu erbringen (Anlage 4 zur FwDV 7, Ziffer 2.1.2.2). Die Nutzung von Fitness-Centern oder Sporthallen (Aufbau von Kriechstrecken mit Sportgeräten) oder die Anschaffung geeigneter Geräte (z.B. Endlosleiter, Laufband, Fahrradergometer) und deren Aufbau im Feuerwehrhaus ist möglich, wenn mit ihnen reproduzierbare Werte erbracht werden können. Die Sicherheit der geeigneten, gleichwertigen Anlage muss dabei gewährleistet sein. Allgemeine Einsatzgrundsätze Die vor dem Einsatz erforderliche Einsatzkurzprüfung richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Herstellers (Produkthaftung) und kann daher in der FwDV 7 nicht näher festgelegt werden. Handsprechfunkgeräte Nach dem Unfall in Köln 1996 wurden im Untersuchungsbericht Forderungen nach Verbesserung der Sicherheit erhoben. Dazu zählt auch die Ausstattung der Trupps mit Handsprechfunkgeräten (vgl. FwDV 7, Nr. 7.2). Von dieser Forderung kann deshalb nicht abgewichen werden. Mit der Formulierung "muss grundsätzlich" besteht bereits ein Ermessenspielraum, z.B. für Brandbekämpfung im Außenangriff oder Fahrzeugbrände. Engpässe bei der Ausstattung mit Handsprechfunkgeräten können überbrückt werden, indem z.B. gleichzeitig mehrere Feuerwehreinheiten im Additionsprinzip alarmiert werden, deren Fahrzeuge in der Regel mit zwei Handsprechfunkgeräten ausgestattet sind. Als weitere Alternative ist je Verbandsgemeinde die Vorhaltung einer Reserve von vier Handsprechfunkgeräten möglich, über die der Wehrleiter verfügt bzw. die auf dem ELW 1 oder einem Großfahrzeug (z.B. TLF 16/25, LF 16/12) mitgeführt wird. Diese Verfahrensweisen werden in der Praxis bereits von Feuerwehren angewendet. Der mögliche Verzicht auf die Verwendung von Handsprechfunkgeräten gemäß Ziffer 7.2 steht nicht im Widerspruch zu Ziffer 7.4. Da in bestimmten Situationen auf die Atemschutzüberwachung verzichtet werden kann (z.B. bei Einsätzen im Freien), werden hjer keine Handsprechfunkgeräte benötigt. Sicherheitstrupp Aufgrund gebäudespezifischer Besonderheiten (z.B. Stahlbetonbau) passiert es häufig, dass die Funkverbindung abreißt. Die Forderung nach sofortigem Einsatz eines weiteren Sicherheitstrupps ist nicht in jedem Fall realisierbar. Es sind auch Fälle denkbar, bei denen eine Verbindung auf andere Weise möglich ist. Da es sich hier um eine grundsätzliche sicherheitstechnische Festlegung handelt, hat der Ausschuss Feuerwehrwesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) die Projektgruppe "FwDV 7" gebeten, diesen Punkt noch einmal zu prüfen. Das Ergebnis wird mitgeteilt. Instandhaltung der Atemschutzgeräte Die Hinweise auf die Instandhaltung beziehen sich ausschließlich auf die Gebrauchsanleitungen der Hersteller (nicht auf die vfdb-Richtlinie 0804). Nach den PSA-RichtIinien ist es Angelegenheit des Herstellers, die Handhabung und die Instandsetzung seiner persönlichen Schutzausrüstung (PSA) festzulegen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Hans-Peter Plattner Meine private Meinung - ist doch klar! | ||||
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