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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Jährliche Belastungsprüfung - Interpretation der FwDV 7 | 12 Beiträge | ||
Autor | Hans8 Ol8ive8r K8., Worms / | 339940 | ||
Datum | 22.05.2006 12:27 MSG-Nr: [ 339940 ] | 7441 x gelesen | ||
Hallo ! Kurz u. knapp, es gibt in RLP keine Regelung, die diesen Fall regelt. Wer die Belastungsübung aus welchem Grund auch immer nicht besteht, ist bis zur Wiederholung Atemschutzuntauglich zu schreiben, d.h. das "A" auf dem Helm kommt ab. Erfahrungsgemäß hat die nichtbestandene Belastungsübung entweder etwas mit Krankheiten zu tun (Erkältung, Fieber, usw) oder aber, wie schon in den eigenen Reihen beobachtet, durch evtl. Genuss von Rauschmitteln abends vorher. Es kann aber auch eine unvorhergesehene schwerere Krankheit aufgetreten sein, welcher Verantwortlicher will dann eine weitere Atemschutztauglichkeit verantworten ? Gruß, Olli | ||||
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