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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
Themawas macht ein BF-Angehöriger wenn er z.B. mit 45 nicht AT-ta25 Beiträge
AutorMatt8hia8s G8., Rheda-Wiedenbrück / NRW342705
Datum10.06.2006 01:57      MSG-Nr: [ 342705 ]10294 x gelesen

Hallo,
in NRW wurde im Jahre 2005 die Ausbildungsvorschriften für den mittleren Dienst geändert (Verwaltungsdienst)
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden wurde in den folgenden Punkten geändert:

1. Auch bei Beamten, die die Prüfung bestanden haben, endet des Beamtenverhältnis automatisch mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bisher musste ein Entlassungsverfahren durchgeführt werden unter Beteiligung des Personalrats. Die Rechtslage wurde somit der Rechtslage bei den Anwärtern des gehobenen Dienstes angepasst.
2. Feuerwehrbeamten, die feuerwehrdienstuntauglich werden, können in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes wechseln. Der Laufbahnwechsel erfolgt durch Teilnahme an dem für den mittleren Dienst eingerichteten Vorbereitungsdienst oder durch Teilnahme an der Ausbildung für Verwaltungsfachangestellte. Der Laufbahnwechsel erfolgt lediglich durch die Teilnahme an der Ausbildung, eine Prüfung darf nicht gefordert werden.
3. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt" zu führen. Auf Antrag stellt das zuständige Studieninstitut Beamten, die die Prüfung vor dem 01.08.2001 abgelegt haben, eine entsprechende schriftliche Bescheinigung aus.



Wichtig ist hier Punkt 2

Hoffe das ich Dir helfen konnte


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