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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikEinsatz zurück
ThemaWM 2006 - Dortmund119 Beiträge
AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen343431
Datum16.06.2006 15:13      MSG-Nr: [ 343431 ]66850 x gelesen

Geschrieben von Daniel FriederichsHmm, ist dann nur noch die Frage was es mich als Kommunalbeamten angeht, was ein Landesministerium beschließt ;-))

Och, das ist in dem Fall relativ einfach:

§ 4 FSHG
Die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 33 (3) FSHG
Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben darf die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu
sichern.


Gruß

A.

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INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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