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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
RubrikEinsatz zurück
ThemaUVV - Schutzbehauptung für vieles ???27 Beiträge
AutorHenn8ing8 P.8, Nordhastedt / Schleswig-Holstein350927
Datum22.07.2006 13:32      MSG-Nr: [ 350927 ]11154 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Hubert KohnenWo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ?
Und wo steht geschrieben, das dies nur so sein muß, wenn keine andere geeignete Haltemöglichkeit vorhanden ist?


UVV Leitern und Tritte
§15(3)
Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung
haben.
Zu § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leiter die Austrittsstelle mit einem
oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt oder sonstige geeignete
Haltevorrichtungen
vorhanden sind und die oberste Sprosse unterhalb
der Ausstiegsebene ? bei Gebäuden im Regelfall nicht tiefer als 100 mm ?
liegt.

Gruß
Henning


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine eigene Meinung wieder.
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