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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | UVV - Schutzbehauptung für vieles ??? | 27 Beiträge | ||
| Autor | Henn8ing8 P.8, Nordhastedt / Schleswig-Holstein | 350927 | ||
| Datum | 22.07.2006 13:32 MSG-Nr: [ 350927 ] | 11154 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Hubert Kohnen Wo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ? UVV Leitern und Tritte §15(3) Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung haben. Zu § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1: Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leiter die Austrittsstelle mit einem oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt oder sonstige geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sind und die oberste Sprosse unterhalb der Ausstiegsebene ? bei Gebäuden im Regelfall nicht tiefer als 100 mm ? liegt. Gruß Henning Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine eigene Meinung wieder. www.florian-dithmarschen.de - die private Feuerwehrseite | ||||
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