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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | UVV - Schutzbehauptung für vieles ??? | 27 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 350969 | ||
| Datum | 22.07.2006 16:00 MSG-Nr: [ 350969 ] | 11125 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Hubert Kohnen Kann es sein, das die UVV nicht konfrom mit der FUK ist? Das kann kaum der Fall sein, der die FUKen (über die FG Feuerwehren/Hilfeleistung im BUK) diese UVV selbst erarbeitet haben. Geschrieben von Hubert Kohnen Das der EL vielleicht nach UVV abweichen kann Kann und darf er nicht. Answonsten kann man sich die entsprechende UVV auch schenken. Der berühmte (und von den wenigsten verstandene) § 17 Abs. 1 Satz 2 der UVV "Feuerwehren" stellt lediglich ein Äquivalent zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand i.S. der §§ 34/35 StGB / § 16 OWiG dar, da es ein derartiges Instrument sonst nicht im autonomen Satzungsrecht der Unfallbersicherer gibt. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | ||||
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