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Strafgesetzbuch
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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
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RubrikEinsatz zurück
ThemaUVV - Schutzbehauptung für vieles ???27 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio350983
Datum22.07.2006 17:04      MSG-Nr: [ 350983 ]11201 x gelesen

Tach, Post!

Geschrieben von Hubert KohnenUps - muß ich erst mal sacken lassen. Kannst Du das bitte mal erneut erklären, so das auch ich es verstehe ?
Und vielleicht auch mal den §17 Abs.1 Satz 2 so erklären, wie er richtig verstanden werden muß. Vielleicht anhand eines Beispiels. Wäre Dir wirklich sehr dankbar dafür.


Es gibt sowohl im OWiG als auch im StGB den Begriff des rechtfertigenden Notstandes (und im StGB zusätzlich den des entschuldigenden Notstandes). Das bedeutet, dass Dinge, die eigentlich verboten und strafbar sind, dann straffrei bleiben, wenn sie zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes dienen.
- Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage, dann ist das verboten und ich mache mich der Sachbeschädigung strafbar.
- Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, dann ist das verboten und ich mache mich strafbar (ggf. Sachbeschädigung bzw. Einbruch)
- Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, was an mich nehmen, das mir nicht gehört und wieder rausgehe, dann ist das verboten und ich mache mich des Einbruchdienstahls strafbar.
- Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, eine Leiter an mich nehme, wieder rausklettere und mit der soeben entwendeten Leiter die Nachbarin aus dem brennenden Obergeschoß retten, dann ist das in diesem speziellen Fall nicht strafbar. Ich habe zwar eine Straftat begangen, aber das nur, um ein höherwertiges Rechtsgut (nämlich das Leben der Nachbarin) zu schützen.
Dafür gibts die eben erwähnten Paragraphen.

Das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherer kennt sowas nicht. Ein Verstoß gegen (bestimmte Paragraphen) eine(r) UVV ist eigentlich immer Ordnungwidrigkeit i.S. der OWi-Paragraphen bzw. § 209 SGB VII.
Weil es nun im Einzelfall aber passieren kann, dass Feuerwehrs mal gegen einen Paragraphen einer UVV verstößt (z.B. rettet eine Person mit einer Leiter, die nicht geprüft nicht), gibt es in § 17 Abs. 1 Satz 2 ein ähnliches Instrument wie im OWiG bzw. StGB.
Macht man sich mal die Mühe, den entsprechenden Satz zu lesen und zu verstehen, dann sieht man sehr schnell, dass er eine absolute Ausnahmesituation beschreibt:
Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Denn hier steht weder, dass ich bei Rettung von Menschenleben grundsätzlich von UVVen abweichen darf, sondern vielmehr wird explizit der Einzelfall erwähnt, was gerade keine pauschale Freistellung ist, zweitens steht schon gar nichts von "dürfen", sondern vielmehr von "können" und drittens steht da auch nicht, dass von UVVern grundsätzlich abgewichen werden darf, sondern von deren Bestimmungen.
Das ist aber die Krux an der ganzen Sache: Da die überragende Mehrheit deutscher Feuerwehrangehöriger die Bestimmungen der UVVen ohnehin nicht kennt (daher die ganzen Mythen mit Dingen, die angeblich in UVVen stehen und daher der ganze Thread hier), möchte man sich gerne über eine Vorschrift hinwegsetzen, deren Inhalt man nichtmal kennt. Das kann und wird im Zweifelsfall fürchterlich schief gehen.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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