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RubrikEinsatz zurück
ThemaUVV - Schutzbehauptung für vieles ???27 Beiträge
AutorPete8r H8., Idstein / 351155
Datum23.07.2006 20:46      MSG-Nr: [ 351155 ]11097 x gelesen

Tach,

Geschrieben von Christi@n PannierGeschrieben von Hubert Kohnen
Das der EL vielleicht nach UVV abweichen kann


Kann und darf er nicht. Answonsten kann man sich die entsprechende UVV auch schenken. Der berühmte (und von den wenigsten verstandene) § 17 Abs. 1 Satz 2 der UVV "Feuerwehren" stellt lediglich ein Äquivalent zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand i.S. der §§ 34/35 StGB / § 16 OWiG dar, da es ein derartiges Instrument sonst nicht im autonomen Satzungsrecht der Unfallbersicherer gibt.


Habe aus meinen UVV-Schulungen und Lehrgängen noch was im Kopf das von den UVV'en abgewichen werden kann, wenn dies zu Rrettung von Menschenleben zwingend geboten ist, habe leider die textstelle nicht greifbar, tauche aber mal in meinen Papierberge ab ;-)

Die Argumentation mit dem rechtfertigenden Notstand ist so eine Sache, siehe Notkompetenz RA/RS, da scheiden sich auch die Geister. und einen Notstand als Absicherung zu verwenden ist immer schwierig.

Gruß
Peter



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