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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | UVV - Schutzbehauptung für vieles ??? | 27 Beiträge | ||
| Autor | Pete8r O8., Hamburg / HH | 351171 | ||
| Datum | 23.07.2006 22:51 MSG-Nr: [ 351171 ] | 11155 x gelesen | ||
Moin, Geschrieben von Hubert Kohnen Wie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche? Auf der Seite der FUK Nord findet man den virtuellen Feuerwehrmann. Hier wird unterschieden zwischen "Kleidung für Technische Hilfeleistung, Übungsdienste und Einsätze ohne Stichflammenbildung" und "Kleidung für Brandbekämpfung mit möglicher Stichflammenbildung". Im ersten Fall ist von Feuerwehrhose + -jacke, die Rede, im zweiten Fall von Überhose und -jacke. Weiter findet man: "Die persönliche Schutzausrüstung ist in § 12 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" geregelt. Danach müssen zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz folgende Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden: Feuerwehrschutzanzug Feuerwehrhelm mit Nackenschutz Feuerwehrschutzhandschuhe Feuerwehrschutzschuhwerk" Kann ich das jetzt zu interpretieren, dass ich unter Feuerwehrschutzbekleidung Hupf 2 + 3 verstehen kann, da Überbekleidung explizit herausgestellt wird? Wenn dem so ist, wie sieht es aus wenn Feuerwehrüberbekleidung nach EN vorhanden ist, wie bei uns in HH, welchen Anforderungen muss dann die "einfache" Bekleidung genügen? Oder zusammengefasst mal ganz blöde: Was ist eine Feuerwehrhose/-jacke, was eine Feuerwehrüberhose/-jacke? MfG Peter FF Langenhorn-Nord --- Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wider! --- AIM: fireraddatz | ||||
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