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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaReporter mit Mistgabel verjagt14 Beiträge
AutorFran8k S8., Kirchheim unter Teck / BW351515
Datum25.07.2006 19:22      MSG-Nr: [ 351515 ]6332 x gelesen

Geschrieben von Jürgen Ringhofer
Der Hof zählt gesetzlich klar zum befriedeten Besitztum und unterliegt Art. 13 GG.
befriedetes Besitztum = Grundstück, das in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht unbedingt lückenloser Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch Andere gesichert ist (hL, z.B. OLG Hamm, NJW 1982, 2677).

Gerade das dürfte bei manchem landwirtschaftlichen Anwesen der Knackpunkt sein, wobei ich Deine Argumentation grundsätzlich teile und mich zudem gut in die (Streß-)Situation des Landwirtes hineindenken kann.

hth
Frank



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