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Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit | zurück | |||
Thema | Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit zentraler gestalten? | 16 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 352175 | |||
Datum | 28.07.2006 12:33 MSG-Nr: [ 352175 ] | 7725 x gelesen | |||
Hallo! Das die P/Ö-Arbeit im Feuerwehrbereich im Allgemeinen einer Verbesserung bedarf dürfte allen klar sein. Gute P/Ö-Arbeit in diesem Bereich kann nur erfolgen wenn alle Beteiligten entsprechend mitziehen. Folgendes könnte ich mir vorstellen: A. Verbandsebene (Land/Bund/Bezirk) a.) Die Verbände btreiben unter eigenem Namen Pressearbeit, und kommunizieren dabei eigene Meinungen und Ideen (=Pressemitteilungen). Zielgruppe sind dabei die überregionalen Medien im Einzugsbereich der Verbände. b) Die Verbände bieten Musterpressemitteilungen zu verschiedenen Themen an, welche die untergeordneten Elemente (bis hin zur Kreisebene) entsprechend "personalisieren" können. Zielgruppe sind dabei die lokalen und regionalen Medien. c) Die Verbände (ggf. in Zusammenarbeit mit IM) rufen eine Landesweit einheitliche, spätestens im 2-Jahres-Rytmus neu aufgelegte Werbe- und Imagekampagne ins Leben. Den untergeordneten Elementen werden entsprechende Materialien an die Hand gegeben. B. Feuerwehren a) Klare Kompetenzfestlegeung zwischen Leitung der Feuerwehr und Träger der Feuerwehr in Sachen P/Ö-Arbeit der Feuerwehr b) Schaffung einer Stabsstelle für P/Ö-Arbeit beim Leiter der Feuerwehr. c) Qualifizierte Schulung entsprechend qualifizierter FA in notwendiger Anzahl zur Besetzung der Stabsstelle. d) Festlegung von ROE beim Zusammentreffen mit Medienvertretern festlegen. e) (Kurz-)Schulung aller FA (insbesondere Führungskräfte), dabei u.a. ROE kommunizieren. f) Beherzigung des Grundsatzes: Eine Stadt/Gemeinde - eine Wehr - eine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit! MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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