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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Atemschutz
2. Angriffstrupp
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAmtshaftung8 Beiträge
AutorPhil8ipp8 S.8, Düsseldorf / 353970
Datum08.08.2006 15:43      MSG-Nr: [ 353970 ]5747 x gelesen

Vorab,

die aufgeworfenen Fragen lassen sich mit den bereitgestellten Infos nicht beantworten.

Um zu beantworten wer ggf. für was gegenüber wem haftet wäre es relevant zu wissen welche Schäden bei wem eingetreten sind.

Ist die Fahrla)sigkeit grob, oder nicht (im jur. Sinne) denn genau auf dieser Grenze liegt der feine Unterschied (vergl. z.B. § 12 Abs. 8 FSHG NW).

Die Anwendbarkeit von 832 BGB erscheint fraglich und wird i.d.R nur bei Berufsausbildungsverhältnissen angenommen (Vergl, MüKo, Palandt oder Staudinger zu 832).

Ob die Amtshaftungsgrundsätze des Beamtenrechts auf freiwillige Feuerwehrleute analog anwenbar sind, ist ein Promotionsthema.


GROWING OLDER IS MANDATORY.

GROWING UP IS OPTIONAL.

LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC.

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