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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Amtshaftung | 8 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 353988 | ||
Datum | 08.08.2006 17:45 MSG-Nr: [ 353988 ] | 5574 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Philipp Simon Um zu beantworten wer ggf. für was gegenüber wem haftet wäre es relevant zu wissen welche Schäden bei wem eingetreten sind. Es geht um 832 und 839, so dass er wohl Schäden an Dritten meint, sonst bringen die Anspruchsgrundlagen ja nichts. Geschrieben von Philipp Simon Ob die Amtshaftungsgrundsätze des Beamtenrechts auf freiwillige Feuerwehrleute analog anwenbar sind, ist ein Promotionsthema. Na ja, das gibt wohl nicht ganz soviel her, das ist zumindest ständige Rechtsprechung. Geschrieben von Philipp Simon Die Anwendbarkeit von 832 BGB erscheint fraglich und wird i.d.R nur bei Berufsausbildungsverhältnissen angenommen (Vergl, MüKo, Palandt oder Staudinger zu 832). Also beim Kindermädchen klappt der auch, warum nicht auch bei einem Verein oder einer Jugendbetreuungseinrichtung der Gemeinde (sonst müssten ja die Eltern die ganze Zeit daneben sitzen). Spannender ist dann schon die Frage, in welchem Verhältnis § 832 zu 839 steht und ob die Betreuung der JF eine hoheitlich Tätigkeit ist. @Marc: hatte Deine Nachricht verschwitzt, werde da mal drüber nachdenken. Gruß Sven | ||||
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