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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Selbstverständlichkeit, Einstellung der Bürger, war: Einsatz... | 25 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 356994 | ||
Datum | 22.08.2006 22:05 MSG-Nr: [ 356994 ] | 5226 x gelesen | ||
Geschrieben von Christi@n Pannier Es empfiehlt sich immer, die Aufgaben der Feuerwehr i.S. des entsprechenden Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetzes zu kennen. Nach meiner Interpretation des § 2 FwG BaWü ist der klassische Keller unter Wasser in Baden-Württemberg überhaupt nicht Aufgabe der Feuerwehr, da wohl in den seltensten Fällen ein öffentlicher Notstand i.S. des § 2 (1) FwG BaWü vorliegt. Deshalb kenne ich Wehren aus unserer Gegend, die für diese Fälle Kostenübernahmeerklärungen dabei haben die der Anforderer erst mal unterschreiebn darf, bevor auch nur ein Arbeitsgerät das Einsatzfahrzeug verläßt. Und es soll Fälle gegeben haben, da haben rein die Kostensätze schon dafür gesorgt, daß der Hausbesitzer das ganze plötzlich doch als nicht mehr so dringend angesehen hat... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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