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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Konsequenzen für Einsatzfahrt ohne gültigen Führerschein? | 82 Beiträge | ||
Autor | Pete8r S8., Aholming / BY | 359005 | ||
Datum | 04.09.2006 12:17 MSG-Nr: [ 359005 ] | 27929 x gelesen | ||
Geschrieben von Josef Mäschle Strafgesetzbuch § 34 Wesentlich interessanter in diesem Zusammenhang ist §74(5) FEV: (5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Allerdings sind "gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" und "dringend geboten" Begriffe, die viel Interpretationsspielraum lassen. Im angegebenen Beispiel (Feldbrand, eine Wehr schon vor Ort), würde ich "dringend geboten" nicht mehr gelten lassen. Gruß Peter | ||||
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