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Strafgesetzbuch
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Strafgesetzbuch
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar361038
Datum15.09.2006 21:14      MSG-Nr: [ 361038 ]17626 x gelesen

Geschrieben von Detlef Maushake§34 StGB

das ist der einzige der relevant ist, alles andere ist egal

Geschrieben von Detlef Maushake Dann darf er das als Krankenpfleger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sicher aber nicht aufgrund des SAN C. Ich weiß nicht welche Vorgaben der BW-Sanitäter hat aber wenn er dem RS gleichgestellt ist gelten die gleichen Regeln nach §34 StGB wie für den auch.

und wenn die beiden Rettung fahren und einen Zugang legen (indiziert) dann ist das auch egal, sie beherrschen es auch

und wenn sich eine Putzfrau in einem Einkaufscenter einen Defi und ein Buch zum Thema kauft
und dann eines Tages einem der es Notwendig hat defibrilliert dann ist es auch gut



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