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Strafgesetzbuch
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW362122
Datum22.09.2006 19:40      MSG-Nr: [ 362122 ]17606 x gelesen

Hi!

Geschrieben von Jan RasmussenMal was anderes interessantes... ein Defi, Venenverweilkanüle etc. sind bei nicht-ärztlichen Personal "Waffen" was zu folge hat das es gleiche eine Gefährliche Körperverletzung nach §224 StGB ist mit Strafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, und bei ärztlichen Personal der Defi etc. keine Waffen sind "da sie diese Geräte im Rahmen der ärztlichen Kunst" benutzen

Es sind keine Waffen, sondern gefährliche Gegenstände i.S.v. § 224 StGB. Sie bleiben auch in der Hand des Arztes gefährliche Gegenstände. Nur beim Arzt in der PRaxis oder Klinik wird i.d.R. die tatbestandsausschließende Einwilligung in die ärztliche Heilbehandlung vorliegen. Gleiches kann man auch vor Ort vom Patienten einholen. Ist er nicht mehr ansprechbar, wir man von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen können oder man kommt zum rechtfertigenden Notstand. Ob jemand in die Behandlung durch eine Person die kein Arzt mutmaßlich einwilligt ist zu bezweifeln. Bleibt nur der rechtfertigende Notstand. Der Rückgriff auf § 677 BGB als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht wäre mir jetzt neu, will ich auch nicht komplett ausschließen, halte es aber für unwahrscheinlich.

Gruß
Sven



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