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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Es gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC | 63 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 362141 | ||
Datum | 23.09.2006 00:02 MSG-Nr: [ 362141 ] | 17486 x gelesen | ||
Geschrieben von Sven Tönnemann Es sind keine Waffen, sondern gefährliche Gegenstände i.S.v. § 224 StGB. Sie bleiben auch in der Hand des Arztes gefährliche Gegenstände. Das wäre so auch mit meinem Rechtsverständnis vereinbar (auch wenn das nix heißen mag). Geschrieben von Sven Tönnemann Ist er nicht mehr ansprechbar, wir man von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen können oder man kommt zum rechtfertigenden Notstand. Ob jemand in die Behandlung durch eine Person die kein Arzt mutmaßlich einwilligt ist zu bezweifeln. Naja, wenn diese Maßnahme lebensrettend ist, dann ist das nicht zu bezweifeln - und darum gehts doch, oder? Geschrieben von Sven Tönnemann Der Rückgriff auf § 677 BGB als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht wäre mir jetzt neu, will ich auch nicht komplett ausschließen, halte es aber für unwahrscheinlich. Zumindest für einige deiner Kollegen scheint er jedenfalls nachvollziehbar zu sein. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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