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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehr und Umweltrecht | 11 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 362613 | ||
Datum | 26.09.2006 09:42 MSG-Nr: [ 362613 ] | 6256 x gelesen | ||
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Hi! zum BImSchG: Es geht dabei in erster Linie um Anlagen, die stehen aber in der Regel, bevor die Feuerwehr zum Einsatz kommt. Für den Übungsbetrieb gilt das BImSchG uneingeschränkt. Wobei es nach Ansicht des Bundesumweltministeriums unproblematisch sei, für die Feuerwehr als auch deren Nachbarschaft tragbare Lösungen zu finden. Übungsfeuer sind entsprechend so zu gestalten, dass von ihnen keine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeht. (vgl. dazu Schreiben des Bundesumweltministeriums vom 27.9.1993) zum BBodSchG: Im Einsatz doch eher kein Problem, weil es selbst gar keine Regelung enthält sondern allenfalls die daraus hervorgehenden Verordnungen, die wieder einzeln zu betrachten sind. zum WHG: für Übungen kein Problem nach § 17a WHG. Für Einsätze entweder nach "Erst-recht-Schluss" aus § 17a WHG, wenn die Ausnahme schon für Übungen zur Gefahrenabwehr gilt, dann erst Recht für den Einsatz. Das Einleiten von Löschwasser ist auch kein Einleiten im Sinne von § 22 WHG, weil dies nicht zweckgerichtet erfolgt (so BGH) Gruß Sven | ||||
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