Ja, den Notstandsartikel aus dem BayWG habe ich inzwischen auch entdeckt. Und daß das BImSchG aufgrund der nicht gegebenen Anlage im Einsatzfall nicht anzuwenden ist, ist mir ebenfalls bewußt geworden.
Allerdings könnte das BBodSchG noch interessant sein: Das Ausbringen von Löschschaum könnte doch eine schädliche Bodenveränderung bedeuten?
Und wenn das Schaummittel versickert, müßte doch die Grundwasserverordnung greifen, oder? Gibt es da evtl. Urteile o.ä. zu §3(3) bzgl. "geringe Menge und Konzentration"?
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