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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehr und Umweltrecht | 11 Beiträge | ||
Autor | Fran8k B8., Roßtal / Bayern | 362631 | ||
Datum | 26.09.2006 12:19 MSG-Nr: [ 362631 ] | 6339 x gelesen | ||
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zum Thema schädliche Bodenveränderung: Gem. § 4 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, das eine schädliche Bodenveränderung nicht hervorgerufen werden kann. § 4 bestimmt demnach in allgemeinverbindlicher Form ein Vermeidungsverbot für schädliche Bodenveränderungen als ?Jedermannspflicht?. In der Sache geht es hier also um eine allg. Sorgfaltspflicht, die jedoch aufgrund der Unbestimmtheit der Pflicht weder als OWi, noch strafrechtlich sanktioniert noch als Pflicht selbstständig durchsetzbar ist. Dem gegenüber steht der Auftrag der Feuerwehren (Gemeinden) zur Brandbekämpfung. Beim Ausbringen von Löschschaum müsste demnach eine entsprechende Güterabwägung stattfinden. Zur GrundwasserV muss ich mich erst mal schlau machen. @Sven: Ist Dir eine andere Rechtsauffassung bekannt? | ||||
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