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Thema | Unfall mit Hubarbeitsbühne am 13.9. in der Schweiz | 6 Beiträge | ||
Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 366970 | ||
Datum | 22.10.2006 13:00 MSG-Nr: [ 366970 ] | 3683 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Jan Ole Unger in diesem Zusammenhang würde ich gerne wissen, welche Richtlinie Abstände zu elektrischen Anlagen in welchem Maße regelt. Für Feuerwehrs gilt allg. VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrotechnischer Anlagen". Hier werden auch Mindestabstände für Erkunden und Retten angegeben: =< 1000 V -> 1 m > 1 kV - 110 kV -> 3 m > 110 kV - 220 kV -> 4 m > 220 kV - 380 kV -> 5 m das deckt sich wohl auch mit der "BGI 720" auch wenn diese keine Quelle nennt. Für die richtigen "Elektriker" gibt es weitere Vorgaben, denn es spielt noch eine Rolle, ob eine Absperrung weitere Annäherung oder ob "fachkundiges Personal" oder unter Aufsicht... usw. gearbeitet wird. Denn die eigentliche Gefahr besteht beim Unterschreiten des "Gefahrenbereichs", weil hier mit Spannungsüberschlag gerechnet werden muß. Diese sind wesentlich kleiner, als man allg. annimmt. Bis 1000 V gilt erst das Berühren des elektrisch aktiven Teils als Gefahr (-> Gefahrenbereich) Die Abstände und Anforderungen regelt die VDE 0105-100 ("Betrieb elektrotechnischer Anlagen") und der Zusatz VDE 0105-103 (Zusatzfestlegungen für Bahnen). Da die Festlegungen wohl keiner im Kopf hat? ;-) sollte uns die VDE 0132 ausreichend sein! mkg hwk | ||||
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