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Bundespolizei siehe auch BuPol
RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaÄrmelabzeichen Bundesadler16 Beiträge
AutorClau8s K8., Osnabrück / Wetzlar / Niedersachsen / Hessen367135
Datum23.10.2006 13:29      MSG-Nr: [ 367135 ]9981 x gelesen

Sodele,

ich habe die Mail wiedergefunden, in der ich um Auskunft gebeten habe beim BMI, wie es mit der Verwendung der Bundesflagge (srg OHNE Adler) und BundesDIENSTflagge (srg MIT Adler) aussieht:

Geschrieben von BuergerserviceBMI@bmi.bund.de:

> Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgende Informationen geben:
>
> Zu den Hoheitszeichen des Bundes gehören das Wappen des Bundes, der
> Bundesadler und die Dienstflagge des Bundes.
> Jede Verwendung dieser Hoheitszeichen ist amtlichen Stellen des Bundes
> vorbehalten. Die Verwendung durch eine nichtstaatliche Stelle zu
> privatwirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies
> gilt in besonderem Maße in der Werbung.
>
> Das Bundesverwaltungsamt entscheidet auf Antrag über die Verwendung
> des Bundesadlers durch Dritte. Jeder schriftlich einzureichenden
> Anfrage ist ein Entwurf der beabsichtigten Darstellung des
> Bundesadlers beizufügen.Eine Genehmigung der Verwendung des
> Bundesadlers ist in der Regel gegenüber Dritten, d.h. nichtstaatlichen
> Stellen, dann zu versagen, wenn folgende Darstellungsarten
> beabsichtigt sind: in der privaten Werbung, auf sonstigen privaten,
> d.h. nichtamtlichen Veröffentlichungen, auf Briefbögen, Visitenkarten,
> Aufklebern, in Werbeanzeigen, usw.
> Bei der Verwendung auf Buchtiteln ist eine restriktive
> Genehmigungspraxis im Lichte der künstlerischen Freiheit zu prüfen.
> Auf jeden Fall darf nicht der Anschein einer amtlichen oder amtlich
> mitverantworteten Veröffentlichung erweckt werden.
> Genehmigungsfrei ist hingegen die Darstellung auf Produkten, die
> ausschließlich amtlich verwendet werden sollen und deren Erwerb im
> freien Handel nicht möglich ist. Solche Produkte sind z.B.
> Verbandsabzeichen, Leistungsabzeichen der Bundeswehr, Dienstkleidung
> von Bundeswehr, Zoll, BPOL o.ä., Dienstgeschenke.
> Ebenfalls genehmigungsfrei ist die Verwendung des Bundesadlers zu
> künstlerischen, kunst-gewerblichen bzw.
> heraldisch-wissenschaftlichen (wappenkundlichen) Zwecken.
>
> > Aufgrund von Anzeigen oder Hinweisen verfolgt und ahndet das
> Bundesverwaltungsamt die unbefugte Benutzung von Hoheitszeichen des
> Bundes, § 124 Ordnungswidrigkeitengesetz.
> Ein unbefugtes Benutzen liegt vor, wenn der Anschein einer "amtlichen"
> Benutzung entstehen kann, eine Erlaubnis des Bundesverwaltungsamtes
> fehlt, oder wenn die Verwendung nicht sozialadäquat erscheint. Die
> Anzeige der missbräuchlichen Verwendung von Hoheitszeichen des Bundes
> kann durch Dritte wie Behörden, Unternehmen und Privatpersonen
> erfolgen.
> Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeiten kann das Bundesverwaltungsamt
> Bußgelder bis 1.000 Euro verhängen.


In einer weiteren Mail (da hier nur auf die BundesDIENSTflagge eingegangen wurde, mich aber eigentlich die Verwendung der Bundesflagge interessierte) erhielt ich folgende Auskunft:

Geschrieben von BuergerserviceBMI@bmi.bund.de:

Die Bundesflagge darf von jedermann jederzeit und überall gezeigt werden. Eine - selbstverständliche - Grenze zieht hier nur das Strafgesetzbuch mit dem Verbot der Verunglimpfung (§ 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).


Es KANN also sein, dass die Herren von Kreiskommando einen entsprechenden Antrag gestellt haben und das Abzeichen führen dürfen - kann aber auch sein, dass sie nicht wissen, dass sie das eigentlich nicht dürften...


Gruß, Claus

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein)

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