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Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Notarztwagen
RTW der zusätzlich mit einem Notarzt besetzt ist.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Krankentransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ A)
Nicht zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Notarzteinsatzfahrzeug
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungshelfer, 320h Ausbildung
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaSozialministerium BW konkretisiert RDG13 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Nürtingen / 368328
Datum30.10.2006 20:09      MSG-Nr: [ 368328 ]6084 x gelesen

Geschrieben von Christof StroblDies bezieht sich ausschließlich auf den Fahrer. Wurde das in BaWü bis jetzt nicht auch schon immer so gehandhabt?

Nein, bisher durften auch Rettungshelfer im Rettungsidnets auf dem RTW als 2. Besatzungsmitglied fahren.

RDP des Sozialministeriums BW

VI. Ausstattung der Rettungsfahrzeuge
1. Bodengebundener Rettungsdienst
1.1 Personelle Ausstattung
Jedes Rettungsfahrzeug (NAW, NEF, RTW, KTW) des bodengebundenen Rettungsdienstes ist mit
geeignetem Personal zu besetzen, so dass die fachgerechte Versorgung und Betreuung von
Notfallpatienten, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen Gewähr leistet ist. NAW, RTW
und KTW sind mit mindestens 2 geeigneten Personen zu besetzen. Das NEF ist neben dem Notarzt mit
einem Rettungsassistenten oder einer gleich geeigneten Person zu besetzen (vgl. § 9 Abs. 1 RDG).
Bei der Notfallrettung hat mindestens 1 Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.
Beim Krankentransport hat mindestens 1 Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen
(vgl. § 9 Abs. 2 RDG).


Nun der Erlass des Sozialministeriums, welcher konkret festlegt inwiefern das 2.Besatzungsmitglied im Rettungsdienst und im Krankentransport als geeignet gilt.

Im Rettungsdienst somit mindestens 1 RA und mindestens 1 RS
Im Krankentransport mindestens 1 RS und minestesn 1 RH

Zuvor war nur die Qualifikation des Transportführers bezeichnet.



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