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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sozialministerium BW konkretisiert RDG | 13 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Nürtingen / | 368328 | ||
Datum | 30.10.2006 20:09 MSG-Nr: [ 368328 ] | 6084 x gelesen | ||
Geschrieben von Christof Strobl Dies bezieht sich ausschließlich auf den Fahrer. Wurde das in BaWü bis jetzt nicht auch schon immer so gehandhabt? Nein, bisher durften auch Rettungshelfer im Rettungsidnets auf dem RTW als 2. Besatzungsmitglied fahren. RDP des Sozialministeriums BW VI. Ausstattung der Rettungsfahrzeuge 1. Bodengebundener Rettungsdienst 1.1 Personelle Ausstattung Jedes Rettungsfahrzeug (NAW, NEF, RTW, KTW) des bodengebundenen Rettungsdienstes ist mit geeignetem Personal zu besetzen, so dass die fachgerechte Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen Gewähr leistet ist. NAW, RTW und KTW sind mit mindestens 2 geeigneten Personen zu besetzen. Das NEF ist neben dem Notarzt mit einem Rettungsassistenten oder einer gleich geeigneten Person zu besetzen (vgl. § 9 Abs. 1 RDG). Bei der Notfallrettung hat mindestens 1 Rettungsassistent den Patienten zu betreuen. Beim Krankentransport hat mindestens 1 Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen (vgl. § 9 Abs. 2 RDG). Nun der Erlass des Sozialministeriums, welcher konkret festlegt inwiefern das 2.Besatzungsmitglied im Rettungsdienst und im Krankentransport als geeignet gilt. Im Rettungsdienst somit mindestens 1 RA und mindestens 1 RS Im Krankentransport mindestens 1 RS und minestesn 1 RH Zuvor war nur die Qualifikation des Transportführers bezeichnet. | ||||
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