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Thema | UVV Feuerwehren und FwDv 7, war: Anzahl Trupps im Innenangriff | 11 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 368895 | ||
Datum | 03.11.2006 16:19 MSG-Nr: [ 368895 ] | 6828 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Hi! Die UVV ist autonomes Satzungsrecht während die FwDV 7 eine Weisung der obersten Aufsichtsbehörde in Form einer Verwaltungsvorschrift. Sie stehen unabhängig nebeneinander, wobei die UVV auf die FwDV 7 Bezug nimmt. Ein Abweichen ist in der FwDV 7 selbst nicht ausdrücklich vorgesehen. Das ein Abweichen möglich sein muss, ergibt sich bereits aus den dort getroffenen Regelungen. Denn wenn Du einen Atemschutzunfall hast und möchtest Deinen SiTr reinschicken, gibt Dir die Logik der FwDV 7 vor, dass Du wiederum einen SiTr für den vorgehenden SiTr bräuchtest. Kann so nicht gewollt sein. Da die FwDV7 aber auch keine Strafen für einen Verstoß vorsieht, ist das noch nicht das Problem. Die FwDV 7 kommt ins Spiel, wenn man nach einem Unfall nun die Strafbarkeit eines Feuerwehrangehörigen feststellen möchte. Dort wird dann erstmal vermutet, dass wenn er sich an die FwDV 7 gehalten hat, er in der Regel korrekt gehandelt hat. Ist er von der FwDV 7 abgewichen, muss er sich erklären, der erste Eindruck spricht gegen ihn. Das kann er aber durch eine gute Argumentation entkräften. Gruß Sven | ||||
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