News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Feuerwehr-Unfallkasse
Feuerwehr-Unfallkasse
RubrikKommunikationstechnik zurück
Themaeigener FME,Schleifen51 Beiträge
AutorOliv8er 8H., Meppen / 370900
Datum15.11.2006 12:17      MSG-Nr: [ 370900 ]15440 x gelesen

Geschrieben von Oliver SandersGeschrieben von Sebastian Krupp
Geschrieben von Oliver Sanders
der Versicherungsschutz gilt ab Alarmierung, WIE diese erfolgt ist meiner Meinung nach egal. Oder wie wäre es, wenn ein Kamerad alarmiert wird, der bei Dir zu Besuch ist? Dann bist Du ja auch nicht gemeint und müßtest "streng genommen" zu Hause bleiben!?!?

Geschrieben von Thomas Burghart
Strenggenommen ja!
Die Diskussion gabs in einem anderen Forum schonmal, da scheiden sich die Geister, da es offensichtlich keine eindeutige Aussage oder Regelung dazu gibt (oder doch? Dann her damit.).


Ich habe eine Anfrage an die FUK Niedersachsen gestartet. Eigentlich müßten die das doch wissen, oder?!


Also, ich habe von der FUK Niedersachsen sinngemäß folgende Antwort erhalten:

Grundsätzlich stehen die Mitglieder einer Feuerwehr im Falle einer
Alarmierung unter Unfallversicherungsschuz, unabhängig davon, auf welche
Art und Weise sie von der Alarmierung erfahren haben.

Versicherungsschutz ist dann nicht mehr gegeben, wenn nicht die
feuerwehrdienstliche Tätigkeit im Vordergrund steht, sondern z. B.
"persönliche Neugier".

Beispiel: In einer Wehr mit 40 Aktiven hat sich eine Tauchergruppe
bestehend aus 10 Aktiven gebildet. Die Alarmschleife ist so
programmiert, dass nur die Aktiven der Tauchgruppe alarmiert werden,
wenn ein Taucheinsatz ansteht. Vom feuerwehrdienstlich Verantworlichem
wurde klar geregelt, dass bei einer Alarmierung der Tauchergruppe nur
diese den Einsatz zu absolvieren hat. Wenn diese Tauchgruppe alarmiert
wird und andere Mitglieder der Wehr dies zufällig mitbekommen und mit
zum Einsatzort fahren (z. B. im Privat-PKW), obwohl sie wissen, dass für
sie dort keine Verwendung betsteht, da es sich um einen reinen
Taucheinsatz handelt, besteht kein Versicherungsschutz.

Um Ihre Fragen abschließend beantworten zu können müsste bekannt sein,
wer, in welchen Fällen alarmiert bzw. nicht alarmiert wird und warum die
Verfahrensweise so geregelt ist.

Unter dem Aspekt des sozialen Schutzgedankens der gesetzlichen
Unfallversicherung kann unserer Auffassung nach Versicherungsschutz nur
versagt werden, wenn sich aus den Umständen des Einzellfalles ganz
eindeutig ergibt, dass der Verunfallte eindeutig wissen musste, dass  er
nicht an dem Einsatz teilnehmen soll. Im Interesse der Versicherten hat
hier eine weite Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.



Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.777


eigener FME,Schleifen - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt