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| Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
| Thema | eigener FME,Schleifen | 51 Beiträge | ||
| Autor | Oliv8er 8H., Meppen / | 370900 | ||
| Datum | 15.11.2006 12:17 MSG-Nr: [ 370900 ] | 15440 x gelesen | ||
Geschrieben von Oliver Sanders Geschrieben von Sebastian Krupp Also, ich habe von der FUK Niedersachsen sinngemäß folgende Antwort erhalten: Grundsätzlich stehen die Mitglieder einer Feuerwehr im Falle einer Alarmierung unter Unfallversicherungsschuz, unabhängig davon, auf welche Art und Weise sie von der Alarmierung erfahren haben. Versicherungsschutz ist dann nicht mehr gegeben, wenn nicht die feuerwehrdienstliche Tätigkeit im Vordergrund steht, sondern z. B. "persönliche Neugier". Beispiel: In einer Wehr mit 40 Aktiven hat sich eine Tauchergruppe bestehend aus 10 Aktiven gebildet. Die Alarmschleife ist so programmiert, dass nur die Aktiven der Tauchgruppe alarmiert werden, wenn ein Taucheinsatz ansteht. Vom feuerwehrdienstlich Verantworlichem wurde klar geregelt, dass bei einer Alarmierung der Tauchergruppe nur diese den Einsatz zu absolvieren hat. Wenn diese Tauchgruppe alarmiert wird und andere Mitglieder der Wehr dies zufällig mitbekommen und mit zum Einsatzort fahren (z. B. im Privat-PKW), obwohl sie wissen, dass für sie dort keine Verwendung betsteht, da es sich um einen reinen Taucheinsatz handelt, besteht kein Versicherungsschutz. Um Ihre Fragen abschließend beantworten zu können müsste bekannt sein, wer, in welchen Fällen alarmiert bzw. nicht alarmiert wird und warum die Verfahrensweise so geregelt ist. Unter dem Aspekt des sozialen Schutzgedankens der gesetzlichen Unfallversicherung kann unserer Auffassung nach Versicherungsschutz nur versagt werden, wenn sich aus den Umständen des Einzellfalles ganz eindeutig ergibt, dass der Verunfallte eindeutig wissen musste, dass er nicht an dem Einsatz teilnehmen soll. Im Interesse der Versicherten hat hier eine weite Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. | ||||
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