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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
RubrikTaktik zurück
ThemaUVV Feuerwehren und FwDv 7, war: Anzahl Trupps im Innenangriff11 Beiträge
AutorChri8sto8ph 8P., Kiel / Schleswig Holstein371247
Datum17.11.2006 09:21      MSG-Nr: [ 371247 ]6633 x gelesen
Infos:
  • 17.11.06 Unfallverhütungsvorschriften in der Feuerwehr

  • Hallo
    Meines Erachtens, fehlt noch ein Hinweis:

    Sollte aus der Möglichkeit des Außerachtlassens der UVV im Einzelfall vor Ort, eine Minderbesetzung im Regelfall oder auch nur in Einzelfällen (zu viele Kranke, etc.) abgeleitet werden, so liegt ein Organisationsverschulden vor. Der Verantwortliche ist hierbei der Anordnende.
    Wobei dadurch der Ausführende nicht aus seiner Pflicht entlassen wird, auf einen erkannten Misstand hinzuweisen. Dies sollte er im eigenen Interesse schriftlich tun.

    Ich hoffe ich habe das einigermaßen rechtlich korrekt ausgedrückt und ihr stimmt dem so zu.

    mkG
    Christoph Pries



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