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Thema | UVV Feuerwehren und FwDv 7, war: Anzahl Trupps im Innenangriff | 11 Beiträge | ||
Autor | Chri8sto8ph 8P., Kiel / Schleswig Holstein | 371247 | ||
Datum | 17.11.2006 09:21 MSG-Nr: [ 371247 ] | 6633 x gelesen | ||
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Hallo Meines Erachtens, fehlt noch ein Hinweis: Sollte aus der Möglichkeit des Außerachtlassens der UVV im Einzelfall vor Ort, eine Minderbesetzung im Regelfall oder auch nur in Einzelfällen (zu viele Kranke, etc.) abgeleitet werden, so liegt ein Organisationsverschulden vor. Der Verantwortliche ist hierbei der Anordnende. Wobei dadurch der Ausführende nicht aus seiner Pflicht entlassen wird, auf einen erkannten Misstand hinzuweisen. Dies sollte er im eigenen Interesse schriftlich tun. Ich hoffe ich habe das einigermaßen rechtlich korrekt ausgedrückt und ihr stimmt dem so zu. mkG Christoph Pries | ||||
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