Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Ladungssicherung Atemschutzgeräte | 17 Beiträge |
Autor | Mark8us 8K., Straßgiech / Bayern | 375009 |
Datum | 11.12.2006 00:46 MSG-Nr: [ 375009 ] | 15574 x gelesen |
Landesfeuerwehrverband
VERALTET: Gefahrengutverordnung "Strasse". NEU seit 09/2003: GGVSE
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Wir haben vor kurzem nachgelesen, dass Atemschutzgeräte bzw. Flaschen in Privat PKW nur gegen verrutschen gesichert werden müssen.
Hab mal ein wenig gegoogelt und die Stelle wiedergefunden
Die Vertreter des LFV konnten sich dieser Argumentation nicht anschließen. Der Vertreter des GAA
(Herr Hofmann) wies auf die Ausnahmeregelungen von den Vorschriften der GGVS hin. Er hat
Erkundigungen bei der Polizei (Gefahrgutkontrolle) eingeholt. Danach dürfen Atemluftflaschen und
auch PA im Privat-Kfz transportiert werden. Es ist eine Ladungssicherung erforderlich, diese ist
gegeben wenn das Verrutschen der ASG und Flaschen durch andere Gepäckstücke sichergestellt ist.
Beim Transport von losen Atemluftflaschen muss der Verschlusstopfen in das Flaschenventil
eingeschraubt sein. Ein Begleitpapier in Form des Einberufungsschreibens zum Lehrgang kann
mitgeführt werden. Herr Hofmann zitiert dann die Ausnahmeregelung (siehe Anlagen 1 bis 3). Die
Ausnahmeregelungen sind/waren in dieser Form nicht allen Feuerwehren bekannt.
http://www.feuerwehr-pfarrkirchen.de/ausbildung/2005/atl_10-05/Transport.pdf
www.feuerwehr-strassgiech.de
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie bei ebay versteigern.
Wie immer, alles IMHO.
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