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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Gesetzliche Unfallversicherung
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RubrikAusbildung zurück
Themajährliche UVV Belehrung für WLF / Kran ???4 Beiträge
AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW375180
Datum12.12.2006 08:06      MSG-Nr: [ 375180 ]4126 x gelesen

Geschrieben von Hubert Kohnenweiß jemand ob eine jährliche Belehrung nach UVV für Wechselladerfahrzeuge (WLF) und Anbaukräne (RW-Kran) erfolgen muß?

GUV-V C53
(bisher GUV 7.13)

Unterweisung
§15.Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbil-
dung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur
Verhütung von Unfällen zu unterweisen.
Zu §15:
Siehe auch §4 Unfallverhütungsvorschrift ?Grundsätze der Prävention?
(GUV-VA1). Die im Feuerwehrbereich insbesondere zu beachtenden Vor-
schriften und Regeln sind im Anhang aufgeführt.


Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger
§5.Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger müssen so gestaltet sein, dass
beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen vermieden
werden.
Zu §5:
Diese Forderung ist z.B. bei Einhaltung der UVV ?Fahrzeuge? (GUV-V D29,
bisher GUV 5.1) und der DIN-Normen für Feuerwehrfahrzeuge erfüllt.
Gefährdungen beim Verladen, Transportieren und Entladen werden z.B.
vermieden, wenn
? die Abstände zwischen den Geräten und den Auf- und Einbauten aus-
reichende Zugriffsmöglichkeiten bieten, keine scharfen Kanten, vor-
stehende Teile an den Einbauten vorhanden sind,
? mögliche Quetsch-/Scherstellen ausreichend gesichert sind,
? die Entnahme von schweren Geräten erleichtert wird,
? die Arretierungen der Geräte, Schübe und Klappen auch mit Schutz-
handschuhen leicht zugänglich und sicher zu handhaben sind,
? die Geräte so arretiert sind, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen,
insbesondere während der Fahrt.



GUV V A1
Unfallverhütungsvorschrift
Grundsätze der Prävention
§4
Unterweisung der Versicherten
(1)Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Abs.1
Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend
§12 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erfor-
derlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie
muss dokumentiert werden.
(2)Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich
oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschrif-
ten und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatli-
chen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Kurz:
Wenn bei Diesen Tätigkeiten permanente Gefährdungen bestehen und / oder aus falschem Verhalten oder falschen Prozeduren des Bedieners Gefährdungen entstehen können, dann muß der Bediener unterweisen werden, und zwar hinsichtlich aller Punkte o.g. Gefährdungen.

Permanente Gefährdung z.B. durch Platzen Hydraulikschlauch

Gefährdung durch Fehlbedinung z.B. bei Absetzen / Verfahren eines Wechselladebehälters bei Arbeiten daran oder im gefährdeten Absetzbereich.

Habt ihr keine städische SiFA?
Das Ganze könnte in deren Berufsbild passen...


Ruhige Besonnenheit, rasche aber keine überstürzende Thätigkeit ist der Sanitätsmannschaft anzuempfehlen.
Es ist zu verhindern, daß Unbefugte durch verkehrten Rath und unzeitige Hilfeleistung dem Verunglückten Nachtheil zufügen.
Weder durch Worte noch durch Geberden darf der üble Eindruck kundgegeben werden, welchen der Zustand des Beschädigten möglicherweise hervorrufen kann.

(Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großherzogthum Hessen, 1890)

Gruß, Jo(sef) Mäschle

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